Satzung für den AWO-Ortsverein Wülfrath
in der Fassung vom 24.09.2021
geändert am 18.01.2022 durch den Vorstand des OV Wülfrath (Änderung rot markiert)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Wülfrath. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Wülfrath.
- Das Verbandsgebiet entspricht dem Stadtgebiet von Wülfrath.
- Der Sitz des Vereins ist Wülfrath.
- Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Mettmann e.V. mit Sitz in Mettmann.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der AWO Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Betrieb einer Seniorenbegegnungsstätte
- Angebote für Flüchtlinge und Migranten
- kulturelle Angebote
- bürgerschaftliche Begegnung und Netzwerkarbeit
- Gesundheitsprävention
- Bewegung und Sport nicht nur für Senioren
- Diskussionsveranstaltungen, Schulungen und Workshops
- Ehrenamtliche Tätigkeiten im Senioren-, Flüchtlings-, Betreuungs-, Netzwerk-, und Nachbarschaftsbereich
- Freizeitangebote für das Quartier und die Nachbarschaften sowie für Vereine, Organisationen und Einzelpersonen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
AWO Kreisverband Mettmann e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige – mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.
Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
(3) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 18 erlassen werden.
§ 6 korporative Mitgliedschaft
(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(3) Es gelten folgende Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft1:
- Körperschaften und Stiftungen können aufgenommen werden.
- Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn eine AWO Körperschaft mindestens 50 % der Anteile hält. Andere können Förderer werden.
- Es ist notwendig, dass die Aufgaben überwiegend mit den Aufgaben der
- Arbeiterwohlfahrt, die im Statut festgelegt sind, übereinstimmen.
- Ihre Arbeit muss von dem Gedanken der Toleranz bestimmt sein und
- grundsätzlich allen zu Gute kommen, die ihrer bedürfen, ohne Rücksicht auf
deren politische, ethnische, nationale oder konfessionelle Zugehörigkeit. - Die grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen müssen mit den
- Inhalten des Grundsatzprogrammes der Arbeiterwohlfahrt übereinstimmen.
- Aus den grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen ist abzuleiten
- und zu fordern, dass die konkrete Arbeit und das sozialpolitische
- und/oder sozialpädagogische Konzept den Kriterien und Grundsatzbestimmungen der AWO gerecht werden.
- Eine unternehmerische Tätigkeit muss den Grundsätzen zum wertegebundenen AWO Unternehmen entsprechen.
- Die Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
- Die Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
- Will eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Stiftung Mitglied bei der
- Arbeiterwohlfahrt werden, so ist eine Bestimmung in deren Satzung aufzunehmen, wonach bei Auflösung das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gliederung xy der Arbeiterwohlfahrt fällt, die es für gemeinnützige/mildtätige Zwecke verwendet. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung Abstand genommen werden.
Eine Ausnahme kann in folgenden Fällen geprüft werden:- wenn die Korporation verbandspolitisch von besonderer Bedeutung ist,
- wenn der Korporationspartner eine Stiftung der öffentlichen Hand ist.
- Die Ausnahme muss in jedem Einzelfall von der AWO Gliederung begründet werden.
1 Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie des Bundesausschusses vom 23.11.2013.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
(5) Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft
begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten.
(6) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 7 Organe
Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins,
- sie beschließt die Satzung,
- sie wählt den Vorstand,
- sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
- sie wählt die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz. Bei der Wahl der Delegierten sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.
- die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
- sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder – sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat – mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach § 16 Abs. 2 d dieser Satzung der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach § 16 Abs. 2 c dieser Satzung die übergeordnete Gliederung anzuhören.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:
- Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
- Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen.
(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
(8) Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertretern/in, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern/innen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten/innen vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(4) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen. Diese/r nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere/n Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
(8) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
(10) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.
(11) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 11 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung
(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.“
§ 12 Rechnungswesen
- Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
(2) Gliederungen, Einrichtungen und Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre Bücher nach den Regelungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, soweit nicht nach diesem oder anderen Gesetzen oder Verordnungen wegen der Rechtsform oder der Art der Tätigkeit weitergehende Regelungen bestimmt sind. Die Konten sollten nach einem einheitlichen Kontenrahmen geordnet werden.1
Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht analog der Regelungen im Handelsgesetzbuch zu ergänzen, sofern der Verein die dort festgelegten Größenkriterien erfüllt. Kleinere Vereine können freiwillig einen Lagebericht erstellen.
Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
(3) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen. Sondervermögen, finanzielle Beteiligungen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.
§ 13 Revision
(1) allgemein
- Aufgaben der Revision werden durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren/innen wahrgenommen.
- Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
(c) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
(d) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.
1 Ziffer 7 Abs. 4 des Statuts regelt: Eine von diesem Absatz abweichende, vereinfachte Form der Buchführung ist in Gliederungen zulässig, die keine hauptamtliche Tätigkeit ausüben, wenn und solange sie den Regelungen zur Gemeinnützigkeit entspricht und von der nächsthöheren Gliederung genehmigt wurde.
(e) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächsthöheren Gliederung und der Mitgliederversammlung des Ortsvereins vorzulegen.
(f) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ortsvereinsvorstands teilnehmen.
(g) In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag einer Gliederung der nächsthöheren Gliederung (gegen Übernahme der Kosten durch die beantragende Gliederung) übertragen werden. Diese kann -in Abstimmung mit ihren Revisoren/innen-, Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die Durchführung der Prüfung übertragen.
§ 14 Verbandliches Markenrecht
(1) Der Ortsverein führt den Namen: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Wülfrath Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Wülfrath
Der AWO Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt.
(2) Für korporative Mitglieder gelten folgende Regelungen:
- Gemeinnützige AWO Körperschaften dürfen Namen und das Logo im Namen verwenden, soweit die Stimmenanteile zu mehr als 50% von der AWO getragen werden.
- Gewerbliche AWO Körperschaften, bei denen die Stimmenanteile mehrheitlich von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo nur hintergründig zur Kennzeichnung der gesellschaftsrechtlichen Anbindung (z.B. Fußzeile Briefbogen) mit Abstand zur Unternehmensbezeichnung verwenden.
- Nicht gemeinnützige Körperschaften, die zu 100% von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo im Unternehmensnamen verwenden, wenn sich ihre Tätigkeiten/ Dienstleistungen überwiegend an die AWO oder an Klienten, die ansonsten direkt durch die AWO betreut würden, richten und dies nachweislich im Gesellschaftsvertrag verankert ist.
- Körperschaften mit AWO Minderheitsbeteiligung dürfen Namen und Logo nur hintergründig als Hinweis auf die Gesellschafterstellung verwenden (z.B. Fußzeile Briefbogen).
- Korporative Vereine und Stiftungen dürfen Namen und Logo im Namen verwenden, soweit ein durch Korporationsvertrag oder Satzung sichergestellter Einfluss der AWO einer Mehrheitsbeteiligung entspricht. Dies ist auf Anfrage dem AWO Bundesverband durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Soweit demnach keine Berechtigung zur Verwendung des AWO Logos im Namen vorliegt, kommt eine etwaige zulässige Verwendung nur als Hinweis auf die korporative Mitgliedschaft in Betracht.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied, korporative Mitglied das Recht, den Namen und das Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in dem bis zu diesem Zeitpunkt jeweils eingeräumten Umfang zu führen, vollständig. Ein etwa neu gewählter Name oder Kennzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Kennzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Kennzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 15 Aufsicht
(1) Der Ortsverein erkennt die Aufsicht durch den AWO Kreisverband Mettmann e.V. an.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht des AWO Kreisverband Mettmann bestehen folgende Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten für den Ortsverein:
- In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die übergeordnete Gliederung:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens und Bestellung eines Sachwalters, Eröffnung eines allg. Insolvenzverfahrens
- Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen oder Geschäftsführer/innen
- Besondere Vorkommnisse vor Ort, die geeignet sind, das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt erheblich zu schädigen.
- Bei Gründung oder Erwerb (auch Anteilen – außer Finanzanlagen) rechtlich selbstständiger juristischer Personen.
- In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:
– Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.
- In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen:
- Über Befreiungen von der Pflicht, eine/n Wirtschaftsprüfer/in nach Ziffer 8.2. heranzuziehen, entscheidet die nächst höhere Gliederung.
- Über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds entscheidet das zuständige Organ vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Nähere Ausführungen beschließt der Bundesausschuss in einer Richtlinie.
- Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheidet, ist die nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der Mitgliederversammlung ist die Genehmigung der nächst höheren Gliederung einzuholen. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die nächst höhere Gliederung der Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächst höhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
(3) Die Aufsicht der übergeordneten Gliederung umfasst das Recht zur Prüfung.
Die Aufsicht umfasst insbesondere:
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Beaufsichtigten anfordern (z.B. Jahresabschlüsse, Budgets). Dieser ist zur unverzüglichen Vorlage verpflichtet.
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten und zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu prüfen, Akten und Geschäftsunterlagen (Papier oder auf Datenträgern) einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien teilzunehmen.
- Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche Mitgliederversammlungen, bzw. Konferenzen einzuberufen.
Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.
(4) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.
§ 16 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung unabhängige Schiedsgerichte. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet.
Ausführungsbestimmungen beschließt die Bundeskonferenz in einer Schiedsordnung.
(2) Zuständigkeit
- Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.
- Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach
- bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt;
- bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
- Das Schiedsgericht entscheidet über:
- Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 und 3
- Anträge gemäß § 18 Abs. 6
- Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatutes, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen). Es können Vertreter/innen gewählt werden. Die jeweilige Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen, über die das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese muss Regelungen zur Vertretung im Verhinderungsfall enthalten.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichts sein.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem/r Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für Befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung.
Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied durch Beschluss. Über den Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet über das Ablehnungsgesuch mehrheitlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Im Übrigen gelten die §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend und ergänzend.
(5) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses der Maßnahmen oder des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.
Wird die Frist schuldlos versäumt, ist dem/der Antragsteller/in auf dessen/deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung anzugeben. Innerhalb der Antragfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Ausschlussfrist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann der Ortsverein
- eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied erteilen,
- ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens von Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen Gliederung aussprechen.
- anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen unverzüglich zu beenden sind sowie verlangen, dass jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen und vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden.
(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundesverbandes den Vorstand des Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher Gliederungsebene es Mitglied ist) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen.
Der Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst aufzufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der Bundesverband tätig werden.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordern, kann die Gliederung, in der die natürliche Person Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber Mitgliedern der jeweiligen Gliederung der Arbeiterwohlfahrt vorrübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 erklären.
(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.
(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der folgenden Entscheidungen auf Antrag treffen:
- zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,
- den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.
Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliederung, unabhängig davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbandsgliederung angehört. Gegenüber juristischen Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt.
Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem Antrag nach Absatz 6 nicht entgegen.
(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantragung von Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigteVerband berechtigt, – soweit erforderlich – Ermittlungenanzustellen.
§ 18 Auflösung
Der Verein
1. wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
2. ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.
- beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des AWO-Ortsverein Wülfrath vom 4.12.2017
- geändert auf der Jahreshauptversammlung des AWO-Ortsverein Wülfrath vom 24.09.2021